In Zeiten sinkender Inzidenzwerte laufen die Gastronomie, die Eventbranche und der Handel wieder an. Aushilfen werden wieder benötigt, um Arbeitsspitzen aufzufangen. Welche coronabedingten Besonderheiten in der Sozialversicherung dabei zu beachten sind, lesen Sie in diesem Beitrag.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Voraus vertraglich begrenzt ist. Für 2021 wurde diese Grenze – wie schon für 2020 – vorübergehend vom 01.03.2021 bis zum 31.10.2021 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes angehoben. Dabei sind vier Fälle zu unterscheiden (Vorbeschäftigungszeiten sind jeweils zu berücksichtigen):
1. Beschäftigung zwischen dem 01.03. und dem 31.10.2021
Eine Beschäftigung, die ausschließlich in den Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 31.10.2021 fällt, ist kurzfristig bei Befristung auf längstens
2. Beginn der Beschäftigung bis zum 28.02.2021
Eine Beschäftigung, die bis zum 28.02.2021 begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig bei Befristung auf längstens
Ab dem 01.03.2021 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor bei einer Befristung der Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens
Beispiel
Eine Hausfrau nimmt am 01.02.2021 eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.300 € (Fünftagewoche) auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.05.2021 befristet. Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor.
Die am 01.02.2021 aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und damit versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die am 01.02.2021 geltende Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen von drei Monaten überschritten wird.
Für die Zeit ab dem 01.03.2021 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen, weil aufgrund gesetzlicher Neuregelung eine Änderung in den Verhältnissen eintritt. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, weil die Beschäftigungsdauer seit ihrem Beginn (01.02.2021) nicht mehr als vier Monate beträgt. Die Beschäftigung ist vom 01.03.2021 bis zum 31.05.2021 versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, da sie auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
| 01.02.2021 bis 28.02.2021 | 01.03.2021 bis 31.05.2021 |
---|---|---|
Personengruppenschlüssel | 101 | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel | 1 1 1 1 | 0 0 0 0 |
3.Beschäftigung über den 31.10.2021 hinaus
Eine Beschäftigung, die bis zum 31.10.2021 beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens
befristet ist. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.
Ab dem 01.11.2021 ist wieder die kürzere Zeitdauer zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens
befristet ist.
Beispiel
Ein privat krankenversicherter Pensionär (62 Jahre) nimmt am 01.08.2021 eine Beschäftigung als Fahrer eines Lieferservices gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.200 € (Fünftagewoche) auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 30.11.2021 befristet. Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor.
Die am 01.08.2021 aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und daher versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die am 01.08.2021 geltende Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen von vier Monaten nicht überschritten und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Für die Zeit ab dem 01.11.2021 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen, weil aufgrund der Beendigung der gesetzlichen Übergangsregelung zum 31.10.2021 eine Änderung in den Verhältnissen eintritt.
Ab dem 01.11.2021 liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, weil die (ab diesem Zeitpunkt wieder geltende) Zeitdauer von drei Monaten ausgehend vom Beschäftigungsbeginn im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses überschritten wird.
Ab dem 01.11.2021 liegt aufgrund der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts eine in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung vor. In der Kranken- und Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit und damit in der Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht, weil der Arbeitnehmer eine beamtenrechtliche Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezieht und Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall hat. Der Arbeitgeber muss in der Rentenversicherung gleichwohl seinen Arbeitgeberanteil zahlen.
| 01.08.2021 bis 31.10.2021 | 01.11.2021 bis 30.11.2021 |
---|---|---|
Personengruppenschlüssel | 110 | 119 |
Beitragsgruppenschlüssel | 0 0 0 0 | 0 3 1 0 |
4. Beschäftigungsbeginn ab dem 01.11.2021
Eine Beschäftigung, die nach dem 31.10.2021 beginnt, ist kurzfristig bei Befristung auf längstens
Beachte
Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 € im Monat, liegt vom Tag des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Ein nur gelegentliches und nichtvorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Bislang war als gelegentlich grundsätzlich ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Analog zur Erhöhung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung liegt ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für die Kalendermonate März bis Oktober 2021 vor, wenn innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres maximal in vier Kalendermonaten ein nichtvorhersehbares Überschreiten vorliegt.
Zum 01.01.2022 soll das Meldeverfahren bei kurzfristigen Beschäftigungen dahin gehend erweitert werden, dass bei Anmeldung der Beschäftigung anzugeben ist, wie der Beschäftigte für die Dauer der Beschäftigung versichert ist. Ein entsprechender Nachweis ist ab dem 01.01.2022 ebenfalls zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Der Arbeitgeber soll ab dem 01.01.2022 nach der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung von der Minijob-Zentrale umgehend die Rückmeldung erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder in dem Kalenderjahr bereits bestanden haben.
Studenten sind in ihren Beschäftigungen, die sie während des Studiums ausüben, versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (sog. Werkstudentenprivileg).
Beachte
In der Rentenversicherung gilt das Werkstudentenprivileg nicht!
„Ordentlich Studierende“ sind Personen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Wesentliches Beurteilungskriterium, ob das Studium oder die Beschäftigung im Vordergrund steht, ist die 20-Wochenstunden-Grenze. Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.
Beachte
Die besonderen Regelungen für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten finden erst Anwendung, wenn die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeübt wird und deshalb grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterliegen würde. Insofern sind bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit aufgrund des Studentenstatus und aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung die Regelungen zu den Beiträgen und Meldungen für die geringfügigen Beschäftigungen vorrangig.
Auf die 20-Wochenstunden-Grenze kommt es allerdings nicht an, wenn die Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt wird. Wird in dieser Zeit eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht daher unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt ist, Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs.
Dies gilt auch für eine Beschäftigung, die während des Semesters grundsätzlich an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt, in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgedehnt und nach dem Ende der Semesterferien wieder auf eine Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zurückgeführt wird.
Beachte
Als vorlesungsfreie Zeit gelten in diesem Zusammenhang auch die Semesterferien, die aufgrund der Corona-Krise über das ursprünglich vorgesehene Ende hinaus ausgeweitet bzw. verlängert werden.
Tipp
Nehmen Hochschulen ihren Lehrbetrieb zunächst ohne Präsenzveranstaltungen mit einem begrenzten Onlineangebot wieder auf, kann davon ausgegangen werden, dass über 20 Wochenstunden hinausgehende Beschäftigungen - aufgrund der flexibleren Zeiteinteilung bei der Inanspruchnahme von Lehrangeboten - der Anwendung des Werkstudentenprivilegs bis zur Wiederherstellung des Präsenzbetriebs nicht entgegenstehen. Als Nachweis reicht eine Information der Hochschule (z.B. Auszug aus der Homepage) über den eingeschränkten Vorlesungsbetrieb aus. Die Information ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Beachte
Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden
- ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder
- auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist.
In diesen Fällen tritt die Eigenschaft als Arbeitnehmer in den Vordergrund und die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs kommt nicht mehr in Betracht.
Übt ein Student im Laufe eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, sind für die Prüfung der 26-Wochen-Regelung diese Beschäftigungszeiten zu addieren.