Aktuelle Verbesserungen bei Überbrückungshilfe III und KfW-Sonderprogramm

Voraussichtlich bis Ende August 2021 kann die Überbrückungshilfe III für die Mandanten beantragt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist – wie auch bei den vorangegangenen Fördermaßnahmen – nicht ganz unwahrscheinlich. Nunmehr wurde die Corona-Hilfe um den Eigenkapitalzuschuss aufgestockt. Darüber hinaus wurde das KfW-Sonderprogramm verlängert. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über aktuelle Fördermaßnahmen.

Wer den neuen Eigenkapitalzuschuss bekommt

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nummer 1–11 erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

Wann Eigenkapitalzuschuss gezahlt wird

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 %

Zuschlag

1. und 2. Monat

kein Zuschlag

3. Monat

25 %

4. Monat

35 %

5. und jeder weitere Monat

40 %

Beispiel
Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 %. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 € betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III i.H.v. jeweils 6.000 € für Januar, Februar und März (60 % von 10.000 €). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss i.H.v. 1.500 € (25 % von 6.000 €).

Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III

Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wurde die Überbrückungshilfe auch insgesamt noch einmal verbessert:

  • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler wurden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wurde zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe i.H.v. 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. €.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu zwölf Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30.04.2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
  • Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Unternehmen und Soloselbständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Beachte
Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt.

Anhebung der Kreditobergrenzen im KfW-Sonderprogramm

Die Bundesregierung und die KfW haben das KfW-Sonderprogramm bis zum 31.12.2021 verlängert (bislang bis zum 30.06.2021 befristet) und zum 01.04.2021 die Kreditobergrenzen erhöht.

Im KfW-Sonderprogramm werden Unternehmen mit deutlich höheren maximalen Kreditbeträgen für Kleinbeihilfen unterstützt. Im KfW-Schnellkredit gelten jetzt folgende Kreditobergrenzen:

Kredithöhe nach Unternehmensgröße im Kfw-Schnellkredit

Anzahl Mitarbeiter

Kreditobergrenze

> 50

1,8 Mio. € (bisher 800.000 €)

> 10 bis 50

1,125 Mio. € (bisher 500.000 €)

bis zu 10

675.000 € (bisher 300.000 €)

Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 % des Jahresumsatzes 2019 wurde beibehalten.

Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren wird die Kreditobergrenze von bisher 800.000 € auf 1,8 Mio. € erhöht.

Porträt von Michael Puke

Michael Puke

Dipl.-Fw. Michael Puke ist Geschäftsführer des Studienwerks der Steuerberater in NRW e.V. und selbstständiger Steuerberater sowie Autor von Steuerfachliteratur. Unter anderem bearbeitet Herr Puke seit vielen Jahren einen bekannten Steuerratgeber und Bücher zur Prüfungsvorbereitung für Steuerfachangestellte.