Ziel der Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine Liquiditätshilfe zu gewähren. Der Antrag muss über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Worauf Sie bei der Bearbeitung achten müssen, erklärt dieser Beitrag. Achtung: Die Antragsfrist wurde bis 30.09.2020 verlängert!
Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss zu fixen Betriebskosten. Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist sehr viel detaillierter geregelt als die Soforthilfe für die Monate März bis Mai 2020. Sie verläuft in zwei Stufen:
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb, soweit sie ihre Geschäftstätigkeit infolge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
Eine anhaltend vollständige Einstellung der Geschäftstätigkeit oder zu wesentlichen Teilen wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Bei einer Unternehmensgründung nach April 2019 sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Beachte
Bei einer Unternehmensgründung nach Oktober 2019 entfällt eine Fördermöglichkeit über die Überbrückungshilfe.
Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sind solche, auf die mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
Eine detaillierte Information dazu enthält Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
Voraussetzung |
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Unternehmen, Soloselbständige oder Angehörige der freien Berufe |
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inländische Betriebsstätte oder Geschäftsführung von einem inländischen Sitz aus und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet |
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Unternehmen befand sich nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition |
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Einstellung der Geschäftstätigkeit infolge der Corona-Krise nahezu vollständig oder zu wesentlichen Teilen |
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Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 zusammen mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 (bei Unternehmensgründung nach April 2019 gegenüber November und Dezember 2019) |
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Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.
Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden. Eine entsprechende Selbsterklärung ist von den Unternehmen bei Antragstellung abzugeben.
Förderfähig sind ausschließlich fortlaufende, im Förderzeitraum Juni bis August 2020 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste:
Die Fixkosten der Nummern 1 bis 9 müssen vor dem 01.03.2020 begründet worden sein.
Beachte Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.
Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig!
Überbrückungshilfe kann für die Monate Juni bis August 2020 gewährt werden. Zur Berechnung der Höhe der Förderung ist eine Prognose des Umsatzes für den beantragten Förderzeitraum erforderlich. Bezugsgröße ist dabei für jeden einzelnen Monat der Umsatz des Vorjahresmonats, z.B. für Juni 2020 der Umsatz aus dem Juni 2019. Bei Unternehmensgründungen nach April 2019 ist jeweils der Umsatz Dezember 2019 bis Februar 2020 maßgeblich.
Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats (Umsatzeinbruch geringer als 40%), entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
Umsatzeinbruch gegenüber Vorjahresmonat | Zuschussanteil |
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> 70 % | 80 % |
50-70 % | 50 % |
≥ 40 %, jedoch unter50 % | 40 % |
unter 40 % | keine Förderung für den Monat |
Darüber hinaus gibt es eine Deckelung der absoluten Förderhöhe. Diese richtet sich nach der Mitarbeiterzahl. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29.02.2020 zugrunde gelegt. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.
Unternehmensgröße | Förderhöhe pro Monat |
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bis fünf Mitarbeiter | 3.000 € |
bis zehn Mitarbeiter | 5.000 € |
> zehn Mitarbeiter | 50.000 € |
In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine höhere Förderung möglich. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag.
In diesen Fällen bekommt der Antragsteller über den maximalen Erstattungsbetrag hinaus die hierbei noch nicht berücksichtigten Fixkosten zu 40 % erstattet, soweit das Unternehmen im Fördermonat einen Umsatzausfall zwischen 40 % und 70 % erleidet. Bei Umsatzausfällen über 70 % werden 60 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet. Die Höhe der maximalen Förderung von 150.000 € für drei Monate bleibt davon unberührt.
Beispiel
Ein Gastwirt mit sechs Beschäftigten hat einen Umsatzausfall im Förderzeitraum Juni bis August 2020 von 60 %. So berechnet sich in drei Szenarien der monatliche Zuschuss:
Fixkosten/Monat | Überbrückungshilfe |
Szenario 1) 7.000 € | 3.500 € (= 7.000 € x 50 %) |
Szenario 2) 32.000 € | 15.000 € (= 32.000 € x 50 %; maximal jedoch 5.000 € x 3 Monate); Kürzung des rechnerischen Anspruchs auf 50 % Fixkostenerstattung (= 16.000 €) |
Szenario 3) 62.000 € | 27.800 €; Ausnahmefall
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Beachte
Die Überbrückungshilfe ist steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen:
Angabe |
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Abschätzung ihres Umsatzes im April und Mai 2020 |
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Prognose des Umsatzes für den beantragten Förderzeitraum (maximal Juni bis August 2020) |
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Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird |
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Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen.
Beachte
Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt im Rahmen des Antragsverfahrens die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 und die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019. Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden.
In der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) sind Umsatzeinbruch und Fixkosten zu belegen.
Nachweis Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich erlittenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 % entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
Zudem teilt der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich erlittenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Diese Mitteilung kann auch nach Programmende – also nach August 2020 - erfolgen. Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.
Nachweis Fixkosten: Die Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übermitteln zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Auch diese Mitteilung kann nach Programmende erfolgen.
Beachte
Ergeben sich bei den tatsächlichen Umsätzen und Fixkosten Abweichungen von der Umsatz- und Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse (anteilig) zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt. Gleiches gilt bei Einstellung der Geschäftstätigkeit vor dem 31.08.2020.
Die Durchführung der Förderung - wie die Antragstellung, Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und ggf. Rückforderung - erfolgt durch die Länder. Sie erfolgt komplett digital. Der Antrag wird über die Seite https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Achtung: Die Antragsfrist wurde bis 30.09.2020 verlängert!