Wann liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor? Wann werden Zusatzleistungen durch die Umwandlung von Arbeitslohn gewährt? Der BFH hatte zuletzt seine Rechtsprechung zu diversen steuerlich begünstigten Zusatzleistungen von Arbeitgebern geändert. Dabei wurden die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ abgesenkt. Dem hat jetzt das BMF widersprochen. So nutzen Sie das BFH-Urteil dennoch.
Gemäß § 40 EStG kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Lohnsteuer pauschalieren. Dies ist u.a. im Fall von Zuschüssen zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für die Internetnutzung seiner Angestellten möglich. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Entsprechend sind auch Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Der BFH hatte entschieden, dass es für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ausreicht, wenn regulär ausgezahlter Arbeitslohn lediglich wirksam umgewandelt wird. Maßgeblich sei demnach nur, dass der regulär gezahlte Arbeitslohn arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (BFH, Urt. v. 01.08.2019 – VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV)).
Das BMF tritt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder dieser Ansicht entgegen (BMF-Schreiben v. 05.02.2020 – IV C 5 - S 2334/19/10017 :002). Im Gegensatz zur neuen vom BFH vertretenen Auffassung wird eine Begünstigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, wenn
Diese Auffassung vertritt das BMF für sämtliche im Lohn- und Einkommensteuerbereich enthaltenen Begünstigungsvorschriften. Sie ist in allen offenen Fällen anzuwenden (BMF-Schreiben v. 05.02.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017 :002).
Der Gesetzgeber scheint zwar bereits an einer Gesetzesänderung (§ 8 Abs. 4 EStG-E) zu arbeiten, diese dürfte sich jedoch grundsätzlich nicht auf die Vergangenheit auswirken.