In neuen gleichlautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun erneut die Regeln zur Vorteilsbewertung bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer überarbeitet (Ländererlass v. 09.01.2020 – S 2334 - 66 - V B 3). Die Bemessungsgrundlage für die Lohnversteuerung sinkt demnach ab dem 01.01.2020 weiter ab. Lesen Sie in diesem Beitrag, was genau sich ändert.
Nach wie vor gilt folgende Grundregel: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss 1 % der (auf volle 100 € abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Heranzuziehen ist die Preisempfehlung, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads gilt.
Überarbeitet haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun die Regelungen zum Ansatz einer reduzierten Bemessungsgrundlage: Bislang durfte bei der Bewertung des Privatnutzungsvorteils die halbierte unverbindliche Preisempfehlung angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlässt.
In den neuen Erlassen ist nun geregelt, dass
Die übrigen Aussagen in den Ländererlassen sind unverändert geblieben: Es muss nach wie vor beim Ansatz der vollen Preisempfehlung bleiben, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat und nach dem 31.12.2018 lediglich der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad wechselt.
Die obersten Finanzbehörden der Länder bleiben bei ihrer Aussage, dass die Sachbezugsfreigrenze von 44 € pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) nicht anwendbar ist – auch nicht bei der Anwendung der Halbierungs- bzw. Viertelungsregelung.
Sofern die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers gehört (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil nach wie vor unter den Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr (§ 8 Abs. 3 EStG) gefasst werden. Dies gilt aber nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal nach § 40 EStG erhoben wird.