Neben der Ausstattung elektronischer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist seit Jahresanfang die Belegausgabe an Kunden bei elektronischen Kassen verpflichtend. Während die TSE-Pflicht mangels technischer Voraussetzungen bis zum 01.10.2020 ausgesetzt wurde, besteht die Bonpflicht seit Januar 2020. Mit diesem Beitrag stellen wir Ihnen Antworten des BMF auf häufige Praxisfragen vor.
Zum 01.01.2020 wurde mit § 146a Abs. 1 Satz 1 AO die sogenannte Belegausgabepflicht normiert. Danach sind aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems zu erfassen, welches jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. In diesem Kontext konkretisiert der Anwendungserlass die Anforderungen an die Belegausgabepflicht (BMF-Schreiben v. 17.06.2019 – IV A 4 - S 0316-a/18/10001).
Die Pflichtangaben aufgrund der Absicherung der Daten sind in § 6 KassenSichV geregelt. Diese umfassen neben dem vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers u.a. das Datum der Belegausstellung, den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der Vorgangsbeendigung, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der Leistung, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Grundsätzlich kann ein Beleg nach § 6 Satz 3 KassenSichV elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden, wobei eine elektronische Bereitstellung des Belegs der Zustimmung des Kunden bedarf. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.
Eine solche elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat wie z.B. JPG, PNG oder PDF erfolgen und soll auf einem Endgerät des Kunden mit einer kostenfreien Standardsoftware lesbar sein.
Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt. Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.