Die eigentliche Saison für die Steuererklärungen 2019 beginnt Anfang März. Grund sind die gesetzlichen Fristen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen bis zum 28.02. Zeit lassen, um der Finanzverwaltung die erforderlichen Daten wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung etc. zur Bearbeitung der Steuererklärung zu übermitteln. Welche Besonderheiten für 2019 zu beachten sind, haben wir Ihnen in diesem Beitrag zusammengestellt.
Zahlreiche Daten über die Besteuerungsgrundlagen (z.B. Bruttoarbeitslöhne und die zugehörigen Lohnsteuerabzugsbeträge, bestimmte Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung und Altersvorsorge, Lohnersatzleistungen, Renten etc.) liegen der Finanzverwaltung aufgrund entsprechender elektronischer Datenübermittlungen der mitteilungspflichtigen Stellen bereits vor (sog. eDaten).
Ab dem Kalenderjahr 2019 verzichtet die Finanzverwaltung auf die Angabe dieser eDaten in der Einkommensteuererklärung. Auf den jeweiligen Anlagen wird darauf hingewiesen, dass für die mit einem „e“ gekennzeichneten Zeilen (dunkelgrüne Anordnung) Daten i.d.R. vorliegen und daher – wenn sie zutreffend sind – nicht ausgefüllt werden müssen.
Der Hauptvordruck ESt 1 A ist in jedem Fall abzugeben.
Die der Finanzverwaltung vorliegenden eDaten haben keine Bindungswirkung. Es steht Ihnen weiterhin frei, eigene Angaben vorzunehmen (z.B. Änderung des Bruttoarbeitslohns aufgrund der Privatnutzung eines Firmenwagens). Nur in diesem Fall sind die zutreffenden Daten vollständig in den dafür vorgesehenen Zeilen/Bereichen in der Einkommensteuererklärung zu erklären.
Im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Abfrage der von Dritten übermittelten Daten wurde der bisherige, vierseitige Hauptvordruck auf zwei Seiten reduziert.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 gibt es eine neue Anlage Sonderausgaben. Hier sind die Angaben zu den Sonderausgaben ohne Versicherungsaufwendungen und Altersvorsorgebeiträge zu machen.
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, können nicht als – vorweggenommene - Werbungskosten abgesetzt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2019 – 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14).
Eltern können die von ihnen getragenen Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines unterhaltsberechtigten Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigen (BFH, Urt. v. 13.03.2018 – X R 25/15). Das gilt auch, wenn das Kind erwerbstätig ist und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten hat. Nach Auffassung des BFH ist aber Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet, d.h. in Form von Barunterhalt getragen haben.
Ab dem Jahr 2019 gibt es eine neue Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Hier werden u.a. Krankheitskosten angegeben.
Auf der neugestalteten Anlage N wird darauf hingewiesen, dass für die mit einem „e“ gekennzeichneten Zeilen Daten i.d.R. vorliegen und daher – wenn sie zutreffend sind – nicht ausgefüllt werden müssen. Folgende Felder sind als eDaten-Felder ausgewiesen:
Ist dem Grunde nach geklärt, dass ein Abzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers möglich ist, müssen in einem zweiten Schritt die abzugsfähigen Kosten ermittelt werden.
Bis einschließlich 2017 galt bei einem den Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam gehörenden Wohnobjekt, dass die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen (inkl. AfA) unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu berücksichtigen sind. Diese Vereinfachung ist seit 2018 nicht mehr in den Lohnsteuerhinweisen enthalten. Nunmehr ist zu unterscheiden zwischen
Grundstücksorientierte Aufwendungen sind – unabhängig von der Bezahlung – Kosten, die nur der Eigentümer selbst steuerlich geltend machen kann. Somit ergibt sich bei einem im Miteigentum von Ehegatten/Lebenspartnern stehenden Wohnobjekt, dass der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte/Lebenspartner die grundstücksorientierten Aufwendungen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend machen kann – auch wenn er sie ausschließlich alleine trägt. Beim Alleineigentum scheidet demzufolge ein Abzug vollständig aus, wenn der Nichteigentümer das Arbeitszimmer (alleine) nutzt.
Nutzungsorientierte Aufwendungen sind durch den Beruf desjenigen Ehegatten/Lebenspartners veranlasst, der das Arbeitszimmer nutzt. Bei diesen Aufwendungen kommt es in erster Linie darauf an, wer sie tatsächlich getragen hat, und nicht darauf, wer sie zivilrechtlich schuldet. Folglich werden die nutzungsorientierten Aufwendungen demjenigen zugerechnet, von dessen Konto sie gezahlt worden sind.
Die Unterscheidung zwischen grundstücks- und nutzungsorientierten Aufwendungen erstreckt sich nicht nur auf Eigentumsfälle, sondern auch auf angemietete Wohnobjekte. Die (Kalt-)Miete gehört demnach zu den grundstücksorientierten Aufwendungen.
Somit kommt eine steuermindernde Berücksichtigung der (Brutto-)Miete nur in Betracht, wenn der das Arbeitszimmer nutzende Mandant auch gleichzeitig der Mieter ist. Bei einer gemeinsam gemieteten Wohnung und Nutzung des Arbeitszimmers durch einen Ehegatten/Lebenspartner kann dementsprechend die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende (Kalt-)Miete nur zur Hälfte steuerlich berücksichtigt werden.
Wird das Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten genutzt, sind Aufwendungen, maximal der (anteilige) Höchstbetrag, entsprechend dem Nutzungsumfang den jeweiligen Tätigkeiten zuzuordnen (vgl. Rdnr. 20, BMF-Schreiben v. 06.10.2017 – IV C 6 - S 2145/07/10002 :019).
Nach bisheriger und aktueller Verwaltungsauffassung ist der Höchstbetrag von 1.250 € auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zu bringen; eine zeitanteilige Kürzung ist nicht vorzunehmen (vgl. Rdnr. 22, BMF-Schreiben v. 06.10.2017 – IV C 6 - S 2145/07/10002 :019).
Der Arbeitgeber kann Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzen, soweit es sich um Werbungskosten des Arbeitnehmers handelt. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € im Monat angesetzt werden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung zählten bisher auch notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat (ggf. im Wege der AfA) zu den Unterkunftskosten.
Aufwendungen für die Unterkunft sind alle Aufwendungen, um diese zu nutzen (BFH, Urt. v. 04.04.2019 – VI R 18/17). Hierzu zählen nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere die Kaltmiete sowie die Nebenkosten und Aufwendungen für einen gesondert angemieteten Kfz-Stellplatz.
Bei möbliert angemieteter Zweitwohnung ist die auf die Wohnung/Unterkunft sowie die Einrichtungsgegenstände entfallende Miete ggf. im Schätzungsweg aufzuteilen, wenn der Mietvertrag hierzu keinen Aufteilungsmaßstab bietet.
Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG (BFH, Urt. v. 24.10.2017 – VIII R 13/15).
Im Urteilsfall gewährte der Kläger einem Dritten in 2010 ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Nach § 7b EStG können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage neben der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG (Zeile 33) in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind Baumaßnahmen, die aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen schaffen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Bei den Vermietungseinkünften ist der Erhaltungsaufwand grundsätzlich im Kalenderjahr der Zahlung als Werbungskosten sofort abziehbar. Eine Ausnahmeregelung enthält § 82b EStDV, der eine Verteilung größeren Erhaltungsaufwands auf zwei bis fünf Jahre (wahlweise) vorsieht.
Der BFH hat entschieden (Urt. v. 13.03.2018 – IX R 22/17): Hat der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielende Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch durch den Tod des Nießbrauchers innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehen.