Zu der seit 2019 geltenden Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Jobtickets) hat das BMF Stellung genommen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Schwerpunkte des BMF-Schreibens.
Unterschieden wird zwischen den zwei im Gesetz begünstigten Arten der Arbeitgeberleistungen:
Ausgenommen von der Steuerbefreiung ist damit insbesondere die private Nutzung des Personenfernverkehrs.
Die steuerfreie Arbeitgeberleistung kann sowohl in einem Barzuschuss des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigung (insbesondere auch teilentgeltliche Arbeitgeberfinanzierung) als auch in einem Sachbezug durch unmittelbare Gestellung der Fahrberechtigung bestehen. Der Zuschuss darf die Aufwendungen des Arbeitnehmers einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen. Steuerfrei sind auch Leistungen Dritter, soweit sie mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden und als Arbeitslohn anzusehen sind (z.B. wenn der Arbeitgeber durch Abschluss eines Rahmenabkommens mittelbar an der Verschaffung einer Verbilligung mitwirkt).
Als Fahrberechtigungen begünstigt sind Einzelfahrscheine, Mehrfachfahrscheine sowie Zeitkarten (z.B. 9-Uhr-Ticket, Monatsticket). Darüber hinaus begünstigt sind Freifahrtberechtigungen (z.B. NRW-Ticket, BahnCard 100) ebenso wie Ermäßigungskarten (z.B. BahnCard 25, BahnCard 50).
Da gesetzlich keine Höchst- oder Mindestbeträge definiert sind, kann der Arbeitgeber den vollen oder nur einen Teilbetrag auf eine begünstigte Fahrberechtigung steuerfrei erstatten. Die über den tatsächlichen Kosten liegende Erstattung führt jedoch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Eine vom Verkehrsträger eingeräumte gleichzeitige Mitnutzung der Fahrberechtigung durch andere Personen (z.B. kostenfreie Mitnahme an Werktagen ab 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) oder die Übertragung auf andere Personen ohne gleichzeitige eigene Nutzung durch den Arbeitnehmer hat keine Auswirkung auf die Steuerfreiheit.
Arbeitgeberleistungen der ersten Alternative sind nur für Arbeitnehmer in aktiven Beschäftigungsverhältnissen steuerfrei. Hierzu zählen auch Leiharbeitnehmer beim Entleiher.
Arbeitgeberleistungen der zweiten Alternative sind für alle Arbeitnehmer (inkl. Leiharbeitnehmer) steuerfrei, insbesondere auch für Betriebsrentner.
Es sind nur Arbeitgeberleistungen steuerbefreit, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein „Mehr als bisher“, ergeben sich regelmäßig keine Abgrenzungsfragen hinsichtlich einer Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“.
Ist das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nicht erfüllt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nach wie vor mindern Zuzahlungen des Arbeitnehmers insoweit den geldwerten steuerpflichtigen Vorteil.
Das Einkommensteuerrecht definiert den Begriff des „Linienverkehrs“ gesetzlich nicht selbst. Das Gleiche gilt für den Begriff „öffentlicher Personennahverkehr“.
Grundsätzlich steuerpflichtig sind Arbeitgeberleistungen für Privatfahrten im Personenfernverkehr. Eine Ausnahme gilt, wenn die Privatfahrten (nur) auf der gleichen Strecke durchgeführt werden, die auch jene für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist. Geht die Fahrberechtigung jedoch über die Strecke für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hinaus, ist die Steuerbefreiung nur auf einen Teilbetrag der Arbeitgeberleistung zulässig. Diese bemisst sich nach dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung nur für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Beispiel 2
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer Monatsfahrkarten für einen Regionalzug für Fahrten zwischen Wohnung (Duisburg) und erster Tätigkeitsstätte (Hamm) kostenlos zur Verfügung, welche der Arbeitnehmer auch für private Zwecke nutzt.
Lösung: Der RE stellt nach dem BMF-Schreiben typisierend ein öffentliches Verkehrsmittel im Personennahverkehr dar. Die Verwendung der Monatsfahrkarten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist begünstigt. Die private Verwendung ist ebenfalls steuerfrei, da hier eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr überlassen wurde.
Arbeitgeberleistungen für Fahrtkosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit sowie einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind steuerfrei. Liegt ein Mischfall der Fahrberechtigung (z.B. Bahncard 50) sowohl für Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit bzw. doppelten Haushaltsführung als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vor, so ist die Arbeitgeberleistung vorrangig steuerfrei nach Reisekostengrundsätzen und nachrangig steuerfrei nach der Regelung für Jobtickets gem. § 3 Nr. 15 EStG.
Hierzu ist jedoch eine Prognose erforderlich, ob die Fahrberechtigung in der Gesamtbetrachtung der Nutzung für Auswärtstätigkeiten, doppelte Haushaltsführung sowie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte insgesamt steuerfrei belassen werden kann oder nicht.
Nach § 3 Nr. 15 Satz 3 EStG mindern die steuerfrei gestellten Arbeitgeberleistungen die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers (Werbungskosten).
Von einer Kürzung der Entfernungspauschale kann abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer einen schriftlichen Nutzungsverzicht erklärt und die Fahrberechtigungen im Original zusammen mit dem Verzicht im Lohnkonto aufbewahrt werden.
Die steuerfreien Bezüge sind nach § 41 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV mit jeder Lohnzahlung im Lohnkonto aufzuzeichnen und in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung (ggf. unter Beachtung einer zeitlichen Aufteilung bei jahresübergreifender Gültigkeit nach Tz. 0 anteilig) zu bescheinigen.
Leistet der Arbeitgeber in den Fällen des § 3 Nr. 15 Satz 1 EStG lediglich einen zweckgebundenen Zuschuss an den Arbeitnehmer, sind zum Nachweis der tatsächlichen Verwendung die hierdurch (mit-)finanzierten Fahrberechtigungen bzw. Rechnungen oder eine Bestätigung des Verkehrsträgers im Original vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzubewahren.
Überlässt der Arbeitgeber in den Fällen des § 3 Nr. 15 Satz 2 EStG (Sachbezug) von ihm selbst erworbene Fahrberechtigungen an den Arbeitnehmer, muss er den Beleg über den Erwerb der Fahrberechtigungen (Rechnungsbeleg) im Lohnkonto aufbewahren.
Soweit eine Fahrberechtigung/ein Zuschuss hierzu für den Personenfernverkehr zu Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung (Familienheimfahrten) überlassen wurde, ist die Prognoseberechnung einer Voll– oder Teilamortisation oder der Verzicht hierauf mit allen zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen neben dem eigentlichen Beleg über den Erwerb der Fahrberechtigung ebenfalls zum Lohnkonto zu nehmen.