Bei der Einnahmenüberschussrechnung handelt es sich neben der Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG um eine eigenständige Art der Gewinnermittlung. Bei dieser Form der Gewinnermittlung werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Die Differenz ist der Gewinn bzw. Verlust. Besonders geeignet ist diese vereinfachte Form der Gewinnermittlung für Kleingewerbetreibende und Freiberufler. In diesem Beitrag lesen Sie, welche Grundsätze gelten und welche Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
Gem. § 4 Abs. 3 S. 1 EStG sind die Steuerpflichtigen zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung berechtigt, „die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen“.
Hierzu zählen gem. § 141 AO
Beachte
Schon vom Gesetz her nicht zur Buchführung verpflichtet und daher zur Einnahmenüberschussrechnung berechtigt sind Freiberufler (Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten, Fotografen, Künstler etc.). Die genannten Personen sind in der Wahl der Gewinnermittlungsartfrei, d.h. sie können selbst entscheiden, ob sie ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich ermitteln wollen.
Buchführungspflicht | Handelsrecht | Steuerrecht |
---|---|---|
Neuregelung: Einzelkaufmann (e.K.)
| wenn § 241a HGB greift, d.h. an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr
⇒Wahlrecht (EÜR oder Bilanz) ⇒sonst: Buchführungspflicht (Bilanz)
| 1. Prüfungsschritt: falls § 241a HGB nicht greift, gemäß § 140 AO ⇒Buchführungspflicht
2. Prüfungsschritt: wenn 1. Prüfungsschritt nicht einschlägig dann § 141 AO prüfen:
⇒ Buchführungspflicht (Mitteilung des Finanzamtes) ⇒ sonst. Wahlrecht (EÜR oder Bilanz) |
Kapitalgesellschaft
| Buchführungspflicht (§ 238 HGB)
| Buchführungspflicht, § 140 AO i. V. mit § 238 HGB
|
Personengesellschaften (mit Handelsregistereintrag)
| Buchführungspflicht (§ 238 HGB)
| Buchführungspflicht (§ 140 AO i.V. mit § 238 HGB)
|
Kleingewerbetreibende (nicht im Handelsregister eingetragen)
| Keine Buchführungspflicht
| ⇒ Buchführungspflicht wenn § 141 AO greift ⇒ sonst. Wahlrecht (EÜR oder Bilanz) |
Bei der Einnahmenüberschuss-rechnung handelt es sich um die Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben. Der Gewinn wird daher nach folgendem Schema ermittelt:
Betriebseinnahmen | |
./. | Betriebsausgaben |
= | Gewinn/Verlust |
Um den Gewinn ermitteln zu können, sind gewisse Aufzeichnungspflichten zu beachten. Zu beachten sind auch die GoBD, die auch für die Einnahmenüberschussrechnung gelten.
Eine korrekte und leicht nachprüfbare Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle ist jedenfalls auch bei der Einnahmenüberschussrechnung erforderlich, um eine korrekte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu ermöglichen. Liegen solche Aufzeichnungen nicht vor, führt dies zur Schätzungsbefugnis des Finanzamtes.
Zu- und Abflussprinzip
Das oberste Prinzip der Einnahmenüberschussrechnung ist gem. § 11 EStG das sog. Zufluss- und Abflussprinzip. Grundsätzlich sind danach Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erst in dem Zeitpunkt zu erfassen, in dem sie zufließen bzw. gezahlt werden. Vom Zu- und Abflussprinzip gibt es allerdings einige Ausnahmen, und zwar z.B. bei
Aus dem Zu- und Abflussprinzip ergeben sich einige Unterschiede zum Betriebsvermögensvergleich:
Beachte
Bei der Einnahmenüberschussrechnung handelt es sich lediglich um eine eigene Methode zur Gewinnermittlung, der Gewinnbegriff ist jedoch der gleiche wie beim Betriebsvermögensvergleich. Über den gesamten Zeitraum von der Eröffnung bis zur Beendigung eines Betriebs führen beide Gewinnermittlungsarten zum gleichen Totalgewinn (Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit).
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind insbesondere zu beachten …
Gem. § 4 a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist Wirtschaftsjahr bei der Einnahmenüberschussrechnung grundsätzlich das Kalenderjahr. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist unzulässig. Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich für die Land- und Forstwirte, deren Wirtschaftsjahr in § 4 a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf 01.07. bis 30.06. festgelegt ist.
Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, haben den amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu verwenden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2015 müssen Personengesellschaften ihren Einnahmenüberschussrechnungen die Anlagen ER (Ergänzungsrechnung), SE (Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben) sowie AVSE (Sonderbetriebsvermögen) beifügen. Einzelunternehmen haben die Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) der EÜR beizufügen, wenn die Schuldzinsen ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens 2.050 € übersteigen.