Quick Fixes sind kurzfristige Maßnahmen, welche das derzeitige Mehrwertsteuersystem verbessern sollen. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 soll es zum Jahreswechsel 2019/2020 insbesondere in folgenden Bereichen Änderungen geben: innergemeinschaftliche Lieferung, innergemeinschaftliches Verbringen, Konsignationslager, Reihengeschäfte. Der Beitrag fasst die Änderungen und die Folgen für die Beratung zusammen.
Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung soll versagt werden, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM)
nachgekommen ist. Außerdem hat ein Unternehmer, der nachträglich erkennt, dass die abgegebene ZM nicht richtig ist, die ursprüngliche Meldung zu berichtigen.
Konsignationslager sind Lager des Lieferanten in der Nähe des Kunden, in denen die Ware bis zur Auslieferung an den Kunden zwischengelagert wird. Für Konsignationslager enthält das Umsatzsteuergesetz bisher keine Regelung. In vielen Fällen kann der Unternehmer deshalb keine innergemeinschaftliche Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat erbringen. Denn das Ruhen der Ware in dem Konsignationslager unterbricht die grenzquerende Warenbewegung. Sie zerfällt in
Der wesentliche Nachteil besteht für den Lieferer darin, dass er sich in dem Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss und dort entsprechende umsatzsteuerliche Pflichten zu erfüllen hat. Läge stattdessen eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wäre dies dem Lieferer erspart geblieben.
Mit der Neuregelung des § 6b UStG-E soll nun eine Regelung für das Konsignationslager geschaffen werden. Sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, wird der „zweiaktige“ Warenweg (innergemeinschaftliches Verbringen einerseits, lokale Lieferung im Bestimmungsland andererseits) zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung zusammengefügt. Dass die Ware in dem Konsignationslager zwischengelagert wird, wird insofern ausgeblendet. Der Empfänger der Lieferung versteuert dementsprechend einen innergemeinschaftlichen Erwerb.
Hierbei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Hiermit wird eine ab 01.01.2020 geltende EU-einheitliche Regelung zur Behandlung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Waren in ein Auslieferungslager in einen anderen Mitgliedstaat umgesetzt.
Reihengeschäfte liegen vor, wenn mehrere Parteien dieselbe Ware einander liefern und weiterliefern, während die Ware tatsächlich direkt vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer der Kette verbracht wird. Trotz des einen Warenwegs liegen umsatzsteuerrechtlich – je nach Länge der Kette – zwei oder mehrere selbständige Lieferungen vor. Wird die Ware in einen anderen Staat transportiert, ist eine dieser Lieferungen eine umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhr, alle anderen Lieferungen sind lokale Lieferungen im Abgangs- oder im Bestimmungsland.
Die Regelungen zur Bestimmung der einen bewegten und der übrigen ruhenden Lieferungen sollen nun europaweit vereinheitlicht werden. Das bedeutet Änderungen in den Tatbestandsmerkmalen für die Einordnung der einzelnen Lieferungen innerhalb des Reihengeschäfts. Zur Zuordnung der warenbewegten Lieferung soll auf Folgendes abgestellt werden: