Insbesondere Vereine und gemeinnützige Einrichtungen profitieren davon, dass Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei und damit gleichzeitig auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind. Hierzu zählen die Steuerfreibeträge für Übungsleiter und Ehrenamtliche. Wir erklären, wie die Steuerfreibeträge angewendet werden können und welche Neuerung zu beachten ist, wenn der Verdienst die Freibeträge übersteigt.
Die sogenannte Übungsleiterpauschale beträgt 2.400 € im Kalenderjahr. Dieser Steuerfreibetrag kann für nebenberufliche Tätigkeiten beispielsweise als Trainer in Sportvereinen oder als Ausbilder, Erzieher und Betreuer in Anspruch genommen werden.
Ebenfalls steuerfrei sind nebenberufliche Einnahmen bis zu 720 € im Kalenderjahr aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Die sogenannte Ehrenamtspauschale begünstigt beispielsweise Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart oder ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich.
Beide Freibeträge zählen nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Nur für den Teil des Verdienstes, der den Freibetrag übersteigt, müssen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Steuerfreibeträge im Kalenderjahr zu berücksichtigen:
Die unterschiedliche Berücksichtigung des Steuerfreibetrags wirkte sich bisher auch unterschiedlich auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung aus. Bei der Variante „pro rata“ lag für den gesamten Beschäftigungszeitraum ein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das Arbeitsentgelt den monatlichen Freibetrag überstieg.
Bei der „en bloc“-Variante wurde nur der Zeitraum beurteilt, für den eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung bestand. Außen vor blieben die Monate, in denen ausschließlich ein Steuerfreibetrag berücksichtigt wurde. Da der Beschäftigungszeitraum somit kleiner als zwölf Monate war, ergab sich häufig ein durchschnittlicher Monatsverdienst oberhalb von 450 €. Der Arbeitgeber musste die Beschäftigung dann sozialversicherungspflichtig bei der Krankenkasse melden.
Nach aktueller Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hat die Art der steuerlichen Behandlung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen („pro rata“ oder „en bloc“) keine Auswirkungen mehr auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Arbeitgeber ziehen nun bei ihrer Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für den Beurteilungszeitraum immer den jährlichen Steuerfreibetrag vom zu erwartenden Gesamtverdienst ab und teilen diese Summe durch die Anzahl der Monate des Beurteilungszeitraums. Es gilt folgende Formel:
Gesamtverdienst – Freibetrag |
Monate des Beurteilungszeitraums |
= monatliches sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt |
Wenn der Wert des sich ergebenden Betrags 450 € nicht übersteigt, liegt ein Minijob vor; ist er höher, ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig bei der Krankenkasse zu melden.
Beispiel
Max übt das ganze Jahr über eine Nebentätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein aus und erhält dafür monatlich 650 €. Der Steuerfreibetrag wird „en bloc“ zu Jahresbeginn ausgeschöpft:
Monat | Verdienst | ausgeschöpfter Freibetrag | beitragspfl. Arbeitsentgelt |
Januar | 650 € | 650 € | 0 € |
Februar | 650 € | 1.300 € | 0 € |
März | 650 € | 1.950 € | 0 € |
April | 650 € | 2.400 € | 200 € |
ab Mai | 650 € | – | 650 € |
Ergebnis: Um zu prüfen, ob es sich bei der Beschäftigung von Max um einen 450-€-Minijob oder um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, ermittelt der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.01. bis 31.12. wie folgt:
Verdienst (650 € x 12) | 7.800 € |
– Steuerfreibetrag (2.400 €) | 5.400 € |
monatliches sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt (5.400 €/12) | 450 € |
Der durchschnittliche monatliche Verdienst beläuft sich auf 450 €. Damit handelt es sich um einen 450-€-Minijob. Die Übungsleiterpauschale von 2.400 € wurde im Laufe des Monats April ausgeschöpft, so dass erst der darüber hinaus erzielte Verdienst ein Arbeitsentgelt für die Sozialversicherung darstellt, von dem Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind.
Es hat sich lediglich die versicherungsrechtliche Beurteilung bei der „en bloc“-Variante geändert. Der Unterschied wird anhand des Beispiels deutlich. Während hier früher eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt von 600 € vorgelegen hat (Arbeitsentgelt 5.400 € ab April / 9 Monate), liegt jetzt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt bis 450 € (5.400 € / 12 Monate) vor. Die Meldung muss nach wie vor erst ab April erfolgen, weil bis dahin kein sozialversicherungsrelevantes Arbeitsentgelt erzielt wird.
Meldung | Zeitraum | Abgabegrund |
Anmeldung | 01.04.2019 | 10 |
Jahresmeldung | 01.04.2019 – 31.12.2019 | 50 |
Zum Jahresbeginn 2020 wird der Steuerfreibetrag wieder en bloc ausgeschöpft. Somit ist der Verdienst erst ab April 2020 wieder beitragspflichtig. Das Sozialversicherungsrecht sieht vor, dass ein Beschäftigungsverhältnis längstens einen Monat ohne Arbeitsentgeltzahlung fortbestehen darf. Aus diesem Grund sind folgende Meldungen zu erstellen:
Meldung | Zeitraum | Abgabegrund |
Abmeldung | 31.01.2020 | 34 |
Anmeldung | 01.04.2020 | 13 |
Tipp
Hat sich der Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, ist der Befreiungsantrag weiterhin gültig.