Die Finanzverwaltung verlangt hinsichtlich der Leistungsbeschreibung in einer Rechnung beispielsweise im Bereich der Bekleidungs- oder Modeschmuckbranche detaillierte Auflistungen der gelieferten Gegenstände. Anderenfalls droht die Versagung des Vorsteuerabzugs. Der BFH hatte schon im Jahr 2014 entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden können. Aktuell hat der EuGH die Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung weiter gelockert. Lesen Sie hier, was das für die Rechnungsausstellung bedeutet.
Die Rechnung muss eine Leistungsbeschreibung enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG). Bei Lieferungen sind die handelsübliche Bezeichnung und die Menge der gelieferten Gegen-stände anzugeben. Handelsübliche Sammelbezeichnungen (z.B. Büromöbel, Schrauben, Schnittblumen etc.) sind zulässig, solange es sich nicht um allgemeine Bezeichnungen handelt, z.B. Bürobedarf oder Geschenkartikel.
Die Angabe eines Markennamens ist nicht erforderlich. Das BMF hat dazu Stellung genommen, ob in einer Rechnung über die Lieferung von Handys zwingend die IMEI-Nummer (International Mobile Station Equipment Identity Number) als handelsübliche Bezeichnung anzugeben sei. Das BMF hält die Angabe für nicht erforderlich, so dass ein Vorsteuerabzug auch dann möglich ist, wenn beispielsweise bei der Lieferung einer größeren Anzahl von Mobilfunkgeräten die Angabe der einzelnen IMEI-Nummern fehlt (BMF-Schreiben v. 01.04.2009 – IV B 8 - S 7280 a/07/10004).
Tipp
Gleichwohl empfiehlt es sich, diese Nummern anzugeben, da das BMF davon ausgeht, dass in dem Nichtvorhandensein dieser Angaben auch ein Indiz für eine Scheinlieferung gegeben sein kann.
Bei einer sonstigen Leistung ist es ausreichend, dass die erbrachte Leistung eindeutig identifiziert werden kann. Es sind daher Art und Umfang anzugeben. Zu allgemein gehaltene Leistungsbeschrei-bungen sind jedoch nicht ausreichend, da eine leichte Nachprüfbarkeit und Identifizierung der Leistung nicht möglich ist. Die Rechnungsangaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Der BFH hat es als nicht ausreichend angesehen, wenn in einer Rechnung die Leistung mit „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ bezeichnet wurde (BFH, Urt. v. 08.10.2008 – V R 59/07). Diese Rechtsprechung hat der BFH fortgeführt (BFH, Beschl. v. 05.02.2010 – XI B 31/09). Danach ist es nicht ausreichend, wenn die Rechnung nur allgemeine Beschreibungen enthält wie beispielsweise „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ oder „Außenputzarbeiten“. Sie genügen jedenfalls dann nicht, wenn sich die Leistungen weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lassen. Daher sind zu allgemeine Angaben, insbesondere bei sonstigen Leistungen, zu vermeiden. Gegebenenfalls ist ein Hinweis auf weitere Geschäftsunterlagen wie beispielsweise schriftliche Verträge oder Ausschreibungsunterlagen in der Rechnung aufzunehmen.
Beachte
Im Einzelfall kann es schwierig sein, die Leistung in der Leistungsbeschreibung zu konkretisieren. Es ist möglich, in der Rechnung auch auf Vertrags- oder andere Geschäftsunterlagen zu verweisen. Diese müssen der Rechnung auch nicht beigefügt werden.
Das FG Hessen hat in einem umfangreicheren Streitverfahren u.a. zur ord-nungsgemäßen Leistungsbeschreibung Stellung genommen. Die Finanzrichter in Hessen gehen davon aus, dass auch bei niedrigpreisigen Waren eine genaue Beschreibung des Liefergegenstands erforderlich ist (FG Hessen, Urt. v. 12.10.2017 – 1 K 547/14).
Auch bei massenhaftem Handel mit T-Shirts und Blusen aus dem Niedrigpreissegment reicht es nach Auffassung des FG nicht aus, bloße Gattungsangaben vorzunehmen (z.B. Shirts, T-Shirts, Blusen, Kleider, Jacken). Vielmehr muss eine weiter gehende Umschreibung der Ware erfolgen. Dies können z.B. Herstellerangaben bzw. die jeweilige Angabe der Eigenmarke oder der Modelltyp sein. Ebenso sind Angaben zur Farbe und Größe sowie eine Artikel- oder Chargennummer erforderlich. In Betracht kommt auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, ggf. Sommer- oder Winterware, Schnittform, z.B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose etc.
Zu allgemein gehaltene Lieferbeschreibungen seien nicht handelsüblich. Das Fehlen jeglicher weiterer Umschreibungen der Artikel lässt eine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachprüfbare Feststellung der Lieferungen, über die mit den vorgelegten Rechnungen abgerechnet worden ist, nicht zu. Auch im Hinblick auf die im vier- und fünfstelligen Bereich liegende Anzahl der in den Rechnungen aufgeführten Artikel ist die Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen mehrfachen Abrechnung der Leistung in einer anderen Rechnung nicht auszuschließen.
Beachte
In Anbetracht der aktuellen EuGH-Rechtsprechung (insbesondere EuGH, Urt. v. 15.09.2016 – Rs. C-516/149) stellt die vorliegende Entscheidung des FG Hessen eine Verschärfung dar. Gerade bei einer großen Anzahl von unterschiedlichen, billigen Einzelwaren ist es besonders schwierig, den einzelnen Liefergegenstand genau zu beschreiben. Zu bemerken ist außerdem, dass die Finanzverwaltung in Abschn. 14.5 Abs. 15 UStAE handelsübliche Sammelbezeichnungen wie z.B. Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen, Spirituosen, Tabakwaren oder Waschmittel ausdrücklich zulässt.
Das FG hat in einem vergleichbaren Verfahren (FG Hessen, Urt. v. 12.10.2017 – 1 K 2402/14) die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (anhängig beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 2/18).
Der EuGH hat sich mit der Frage der Leistungsbeschreibung in seinem Urteil vom 15.09.2016 (Rs. C-516/14, Barlis) befasst. In dem Verfahren aus Portugal war streitig, ob für eine ordnungsgemäße Rechnung die Leistungsbeschreibungen ausreichend präzise waren. Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die Hotels und Restaurants betreibt. Sie nahm zwischen 2008 und 2010 juristische Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei in Anspruch. Darüber wurden vier Rechnungen ausgestellt, die folgende Leistungsbeschreibungen enthielten:
Die portugiesische Finanzverwaltung versagte den Vorsteuerabzug, da die Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen unzureichend seien. Dagegen lässt der EuGH den Vorsteuerabzug zu, da sich die erforderlichen Informationen über die konkreten Leistungen aus anderen Dokumenten entnehmen lassen. Die Finanzbehörden dürfen den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht die formalen Voraussetzungen erfüllt, obwohl diese Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen. Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, soll es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Grundsätzlich sind auch nach Auffassung des EuGH die Leistungsbeschreibungen zu allgemein gewesen. Insbesondere ließ sich auch der Zeitpunkt der Leistung nicht bei allen Rechnungen genau bestimmen.
Die Finanzverwaltung kann aber den Vorsteuerabzug nicht versagen, wenn sie die erforderlichen Informationen für den Vorsteuerabzug auch aus anderen Dokumenten erfahren kann. Die Finanzverwaltung darf sich daher nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung musste somit im Streitfall auch die Informationen, die sich aus den nachgereichten Unterlagen bzw. Annexen ergaben, berücksichtigen.
Tipp
Mit diesem Urteil wird deutlich, dass der EuGH dem Formalismus der EU-Mitglied-staaten einen Riegel vorschiebt und in umsatzsteuerlichen Fragen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Vorzug gibt, solange der Vorsteueranspruch dem Grunde nach besteht. Die aktuelle Entscheidung des EuGH sollte in betroffenen Fällen angeführt werden, um ggf. der drohenden Streichung des Vorsteuerabzugs entgegentreten zu können.